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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 9 S 66.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 9 S 66.13 (https://dejure.org/2015,1004)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.01.2015 - 9 S 66.13 (https://dejure.org/2015,1004)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Januar 2015 - 9 S 66.13 (https://dejure.org/2015,1004)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 7 S 2 VwGO, § 16 Abs 6 S 1 KomGArbG BB, § 16 Abs 7 KomGArbG BB
    Veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO; laufende Geschäfte eines Wasser- und Abwasserverbandes

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 7 S 2 VwGO, § 16 Abs 6 aF KomGArbG BB, § 16 Abs 7 aF KomGArbG BB
    Änderungsantrag; Anschlussbeitrag; veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände; entscheidungserhebliche Umstände; Zuständigkeit; privatrechtliche Geschäftsbesorgerin; Heilung durch Widerspruchsbescheid; Genehmigung durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung von Maßnahmen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 9 S 66.13
    Soweit der Antragsteller - ohne Näheres - meint, vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2013 (1 BvR 2616/13) sei die rückwirkende Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit gerechtfertigt, ist sein Vorbringen unsubstantiiert.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 N 71.10

    Säumniszuschläge; Festsetzung; Abrechnungsbescheid; keine Akzessorietät;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 9 S 66.13
    Wenn er sich - wie der Antragsteller - für die Risikovariante entscheidet, ist es auch zumutbar, deren mögliche Konsequenzen zu tragen (vgl. Beschluss des Senats vom 14. März 2011 - 9 N 71.10 -, Juris Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - 10 S 17.11

    Wiederholter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 9 S 66.13
    Eine solche Entscheidung hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen; dies ist vom Beschwerdegericht nicht zu überprüfen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2012 - 10 S 17.11 -, Juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BFH, 14.09.1978 - V R 35/72

    Vollziehung eines Steuerbescheids - Aufhebung der Vollziehung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 9 S 66.13
    Es spricht einiges dafür, dass es - jedenfalls im Ergebnis eines etwaigen Erlassverfahrens - für die Zeit bis zur Bekanntgabe der nunmehrigen Beschwerdeentscheidung des Senats ganz oder zumindest teilweise dabei verbleiben würde (vgl. BFH, Beschluss vom 23. November 1994 - V B 166/93 -, Juris; Urteil vom 14. September 1978 - V R 35/72 -, Juris; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-FGO-Kommentar, Stand: Dezember 2014, § 240 AO Rn. 60 m.w.N.).
  • BFH, 23.11.1994 - V B 166/93

    Anmeldung von Vorsteuerbeträgen aus Rechnungen über die Herstellung von Wohnungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 9 S 66.13
    Es spricht einiges dafür, dass es - jedenfalls im Ergebnis eines etwaigen Erlassverfahrens - für die Zeit bis zur Bekanntgabe der nunmehrigen Beschwerdeentscheidung des Senats ganz oder zumindest teilweise dabei verbleiben würde (vgl. BFH, Beschluss vom 23. November 1994 - V B 166/93 -, Juris; Urteil vom 14. September 1978 - V R 35/72 -, Juris; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO-FGO-Kommentar, Stand: Dezember 2014, § 240 AO Rn. 60 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.08.2011 - 9 C 2.11

    Gebührenbescheid; privater Geschäftsbesorger; Zweckverband; Gemeindeverband;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 9 S 66.13
    aa) Ein an einem Zuständigkeitsmangel leidender Ausgangsbescheid kann durch einen insoweit rechtmäßigen Widerspruchsbescheid geheilt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 -, Juris Rn. 20 m.w.N. und vom 26. Juni 1987 - 8 C 21.86 -, Juris m.w.N.; Beschluss des Senats vom 21. Mai 2012 - OVG 9 S 13.12 -, S. 5 ff. des EA).
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 9 S 66.13
    Soweit der Änderungsantrag u.a. mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1973 (- 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 -, Juris Rn. 64) darauf abstellt, dass der Antragsgegner entgegen dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) das Widerspruchsverfahren verzögert habe, wodurch es zum Auflaufen erheblicher Säumniszuschläge gekommen sei und der Antragsteller fortwährend in Ungewissheit und existenzieller Sorge gelebt habe, zeigt er schon nicht auf, dass es sich dabei um einen veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten entscheidungserheblichen Umstand handele.
  • BVerwG, 26.06.1987 - 8 C 21.86

    Anfechtungsklage - Rechnung - Widerspruchsbescheid - Verwaltungsakt -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 9 S 66.13
    aa) Ein an einem Zuständigkeitsmangel leidender Ausgangsbescheid kann durch einen insoweit rechtmäßigen Widerspruchsbescheid geheilt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 2011 - 9 C 2.11 -, Juris Rn. 20 m.w.N. und vom 26. Juni 1987 - 8 C 21.86 -, Juris m.w.N.; Beschluss des Senats vom 21. Mai 2012 - OVG 9 S 13.12 -, S. 5 ff. des EA).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.08.2005 - 9 S 2.05

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; ernstliche Zweifel an der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 9 S 66.13
    Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe weiter zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 1. August 2005 - OVG 9 S 2.05 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 95.10

    Beitrag; Prüfungsmaßstab im Eilverfahren; Prozessrisiko hinsichtlich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2015 - 9 S 66.13
    Dies folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -, juris Rn. 6, und vom 19. April 2013 - 9 S 82.12 -, juris Rn. 48).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2013 - 9 S 82.12

    Erschließungsbeitragsrecht: nichtiger Erschließungsvertrag;

  • VG Frankfurt/Oder, 19.12.2011 - 5 L 424/10

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Frankfurt/Oder, 18.07.2018 - 5 K 1246/12

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge) - Beiträge

    Das OVG Berlin-Brandenburg änderte diesen Beschluss auf die Beschwerde des Beklagten am 29. Januar 2015 unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen dahin ab, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Schmutzwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 23. September 2010 (A... ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2013 für die Zeit vom 27. Oktober 2010 bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (25. Januar 2013) und gegen den Schmutzwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 23. September 2010 (A... ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2013 für die Zeit vom 27. Oktober 2010 bis zur Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (21. Februar 2013) angeordnet wurde (Az.: 9 S 66.13).

    Vorliegend scheitert diese Heilung nicht ihrerseits an einem Zuständigkeitsmangel; der Widerspruchsbescheid ist von dem zuständigen Verbandsvorstand am 13. März 2013 genehmigt worden (vgl. m.w.N. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2015 - OVG 9 S 66.13 -, Rn. 15, juris und Bl. 360 GA).

    Sie wird von der Entscheidungs- und Unterschriftsbefugnis des Verbandsvorstehers getragen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2015 - OVG 9 S 66.13 -, Rn. 34, juris und § 8 Abs. 3 Verbandssatzung).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2016 - 9 S 27.14

    Haftung für Pflichtverletzung des Geschäftsführers bei Gesellschaftsliquidation;

    Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe weiter zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 29. Januar 2015 - OVG 9 S 66.13, juris).

    Dies folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -, juris Rn. 6, vom 19. April 2013 - 9 S 82.12 -, juris Rn. 48 und vom 29. Januar 2015 - OVG 9 S 66.13, juris Rn. 9).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2015 - 9 S 28.14

    Gemeindesteuer; Entstehung; Festsetzungsfrist; Anlaufhemmung; Grundlagenbescheid;

    Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in einer ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe weiter zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 29. Januar 2015 - OVG 9 S 66/13, juris).

    Dies folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 14. März 2011 - OVG 9 S 95.10 -, juris Rn. 6, vom 19. April 2013 - 9 S 82.12 -, juris Rn. 48, und vom 29. Januar 2015 - OVG 9 S 66/13, juris Rn. 9).

  • VG Cottbus, 24.06.2015 - 6 K 336/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Laufende Geschäfte sind solche, die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit üblich sind und deren Erledigung nach festen Grundsätzen erfolgt; sie sind nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Gemeinden von sachlich weniger erheblicher Bedeutung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2015 - OVG 9 S 66.13 -, juris, Rdn. 12), die also nach feststehenden Grundsätzen "auf eingefahrenen Gleisen" entschieden werden können (vgl. v. Mutius/Rentsch, Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein, 5. Auflage, § 55 GO, Rn. 17), sowie für die betreffende Gemeinde bzw. den Zweckverband von geringer wirtschaftlicher und geringer politischer Bedeutung sind (vgl. v. Mutius/Rentsch, a.a.O.).
  • VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
    Laufende Geschäfte sind solche, die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit üblich sind und deren Erledigung nach festen Grundsätzen erfolgt; sie sind nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Gemeinden von sachlich weniger erheblicher Bedeutung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2015 - OVG 9 S 66.13 -, juris, Rdn. 12), können also nach feststehenden Grundsätzen "auf eingefahrenen Gleisen" entschieden werden (vgl. v. Mutius/Rentsch, Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein, § 55 GO, Rn. 17) und sind für die betreffende Gemeinde bzw. den Zweckverband von geringer wirtschaftlicher und geringer politischer Bedeutung (vgl. v. Mutius/Rentsch, a.a.O.).
  • VG Schleswig, 18.11.2019 - 1 B 96/19

    Ausländerrecht - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Es muss sich demnach um entscheidungserhebliche Umstände handeln (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2015 - OVG 9 S 66.13 -, Rn. 9, juris).
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